Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern!
“Die Landesregierung hat beschlossen, die Maskenpflicht am Sitzplatz für die Schülerinnen und Schüler aller Schulformen mit Beginn der zweiten Schulwoche nach den Herbstferien aufzuheben. Dies erscheint unter Würdigung aller Umstände – insbesondere der besonderen Gewichtung der entwicklungspsychologischen und pädagogischen Bedeutung eines „normalisierten“ Schulbesuchs – zum jetzigen Zeitpunkt möglich.
Konkret bedeutet dies:
Die Coronabetreuungsverordnung wird ab 2. November 2021 für Schülerinnen und Schüler keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen mehr vorsehen, solange die Schülerinnen und Schüler in Klassen- oder Kursräumen auf festen Sitzplätzen sitzen.
Die Maskenpflicht entfällt auch bei der Betreuung im Rahmen von Ganztags- und Betreuungsangeboten, beispielsweise in Offenen Ganztagsschulen, für die Schülerinnen und Schüler, wenn sie an einem festen Platz sitzen, etwa beim Basteln oder bei Einzelaktivitäten.
Das Tragen von Masken auf freiwilliger Basis ist weiterhin zulässig.
Befinden sich die Schülerinnen und Schüler nicht an einem festen Sitzplatz, suchen sie ihn auf oder verlassen sie ihn, besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Maske.
Davon abgesehen bleibt es bei den bereits bekannten Ausnahmen von der Maskenpflicht im Schulgebäude, vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 Coronabetreuungsverordnung.
Für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal entfällt die Maskenpflicht im Unterrichtsraum, solange ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird.
Für das schulische Personal entfällt die Maskenpflicht auch bei Konferenzen und Besprechungen im Lehrerzimmer am festen Sitzplatz.
Für die Gremien der Schulmitwirkung gelten die bisherigen Regelungen, die sich an der Coronaschutzverordnung orientieren, fort.
Im Außenbereich der Schule besteht auch weiterhin für alle Personen keine Maskenpflicht.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird einen modifizierten Erlass zu den Auswirkungen der Aufhebung der Maskenpflicht an Schulen auf die Quarantäneentscheidungen bei Kontaktpersonen schaffen. Die wichtigste Neuregelung daraus ist:
Tritt in einem Klassen- oder Kursverband ein Infektionsfall auf, ist die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ab sofort in der Regel auf die nachweislich infizierte Person sowie die unmittelbare Sitznachbarin oder den unmittelbaren Sitznachbar zu beschränken. Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung weiterhin ausgenommen.“
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Unser Schulleiter spricht indes die dringende Empfehlung aus, sich auch am Sitzplatz und im Unterricht durch das Tragen einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung vor einer Infektion durch das Covid-19-Virus wirksam zu schützen.
Das Tragen einer Maske auf freiwilliger Basis ist ja weiterhin zulässig.Diesen Freiraum sollte jede/r, die/der es für sinnvoll hält, auch nutzen.