Neue Quarantäne-Regeln

Gestern erreichten uns neue Informationen aus dem Ministerium zur Quarantäne-Regelung an Schulen.

Es geht nur noch die nachweislich infizierte Person in Quarantäne. Die Quarantäne von einzelnen Kontaktpersonen oder ganzen Lerngruppen erfolgt nur noch in eng definierten Ausnahmefällen.

    • Genesene und geimpfte Personen sind von der Quarantäneverordnung ausgenommen.
    • Kontaktpersonen, die in Ausnahmefällen in Quarantäne müssen, können sich nach fünf Tagen mit einem PCR-Test freitesten (gilt nur für Schülerinnen und Schüler, nicht für Lehrkräfte und sonstiges Personal).
  • Voraussetzungen für diese Quarantäneregelung:
    • strikte und bedingungslose Einhaltung aller Hygieneregeln, insbesondere bezogen auf
      • das Maskentragen in Innenräumen
      • das regelmäßige Lüften
      • die regelmäßigen Testungen (ab Montag, den 20.09.2021 drei Mal in der Woche und zwar montags, mittwochs und freitags!).
    • Ausnahmen von der Pflicht eine Maske zu tragen, müssen dokumentiert werden (z.B. Sportunterricht).
  • Die Maskenpflicht ist ab sofort per Gesetz geregelt, ein Verwaltungsakt seitens der Schule ist nicht mehr erforderlich (Schulverweis). Wer keine Maske trägt, wird zum sofortigen Verlassen des Schulgebäudes aufgefordert. Lernenden werden die Fehlstunden nicht als unentschuldigte Stundenangerechnet. Es ist jeweils zu prüfen, ob eine Schulpflichtverletzung vorliegt, was dann Folgen für die Bewertung nicht erbrachter Leistungsnachweise hat.

Gerne erinnern wir auch noch einmal an das Impfangebot der Gemeinde am 24.9.2021 von 11-16 Uhr.

Bleiben Sie achtsam und gesund!